Ausserordentliche Kündigung Krankenkasse — Wann möglich?
Veröffentlicht am 11. April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer die ordentliche Kündigungsfrist am 30. November verpasst hat, steht nicht automatisch ein ganzes Jahr lang bei der alten Krankenkasse fest. Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht das Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG) eine ausserordentliche Kündigung — einen Sonderkündigungsweg, der vor allem bei Prämienerhöhungen relevant wird. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen detailliert, wann und wie Sie von diesem Recht Gebrauch machen können, welche Fristen gelten und was Sie beachten müssen.
Die ausserordentliche Kündigung ist ein wichtiges Schutzrecht für Versicherte. Sie verhindert, dass Sie trotz steigender Prämien an Ihre aktuelle Kasse gebunden bleiben, wenn Sie die reguläre Wechselfrist im Herbst verpasst haben. Gerade in Zeiten stark steigender Gesundheitskosten — die Prämien in der Schweiz sind seit 2020 um durchschnittlich 15–20 % gestiegen — ist dieses Recht von grosser praktischer Bedeutung.
Was ist eine ausserordentliche Kündigung?
Die ausserordentliche Kündigung der Krankenkasse ist ein gesetzlich verankertes Recht, das Versicherten erlaubt, ausserhalb der regulären Kündigungsfrist (30. November) ihre Grundversicherung zu kündigen und die Kasse zu wechseln. Anders als bei der ordentlichen Kündigung per 1. Januar wird der Wechsel bei der ausserordentlichen Kündigung per 1. Juli wirksam.
Die rechtliche Grundlage bildet KVG Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV). Dort ist festgelegt, dass Versicherte ihre Grundversicherung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den 30. Juni kündigen können, wenn die Prämie für das Folgejahr erhöht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Prämienerhöhung gering oder massiv ausfällt — jede Erhöhung begründet das Sonderkündigungsrecht.
Wichtig: Die ausserordentliche Kündigung bezieht sich ausschliesslich auf die obligatorische Grundversicherung (OKP). Für Zusatzversicherungen gelten andere Regeln, die im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt sind. Mischen Sie diese beiden Bereiche nicht — die Kündigung der Grundversicherung hat keinen automatischen Einfluss auf Ihre Zusatzversicherungen.
Voraussetzungen: Wann ist die ausserordentliche Kündigung möglich?
Die zentrale Voraussetzung für eine ausserordentliche Kündigung ist eine Prämienerhöhung durch Ihre aktuelle Krankenkasse. Sobald Ihre Kasse Ihnen mitteilt, dass die Prämie für das kommende Kalenderjahr steigt, entsteht Ihr Sonderkündigungsrecht. Die Prämienbekanntgabe erfolgt jeweils im Herbst — das BAG gibt die neuen Prämien Ende September bekannt, und die Kassen informieren ihre Versicherten anschliessend individuell.
Die Prämienerhöhung muss dabei nicht besonders hoch sein. Selbst eine Erhöhung um wenige Franken pro Monat begründet das Recht auf ausserordentliche Kündigung. Entscheidend ist einzig die Tatsache der Erhöhung an sich. Wird Ihre Prämie hingegen nicht erhöht oder sogar gesenkt, besteht kein ausserordentliches Kündigungsrecht — Sie können dann nur im regulären Herbsttermin per 30. November kündigen.
In der Praxis steigen die Prämien bei den allermeisten Kassen jährlich, sodass das Sonderkündigungsrecht für die überwiegende Mehrheit der Versicherten greift. Prüfen Sie dennoch Ihre individuelle Prämienbenachrichtigung sorgfältig. Falls Ihre Prämie sinkt — was gelegentlich in bestimmten Prämienregionen vorkommt — haben Sie keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Kündigung.
Frist: Bis 31. März kündigen
Die Kündigungsfrist für die ausserordentliche Kündigung läuft bis zum 31. März des laufenden Jahres. Die Kündigung muss bis zu diesem Datum bei Ihrer Krankenkasse eingegangen sein — nicht bloss abgeschickt. Es empfiehlt sich daher, das Kündigungsschreiben spätestens Mitte März per Einschreiben zu versenden.
Der Wechsel wird dann per 1. Juli wirksam. Von Januar bis Juni sind Sie noch bei Ihrer alten Kasse versichert und zahlen die erhöhte Prämie. Ab dem 1. Juli gilt die neue Versicherung mit der entsprechenden Prämie der neuen Kasse.
BAG-Prämienbekanntgabe: Der Startschuss für die Sonderkündigung
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht die genehmigten Prämien für das Folgejahr jeweils Ende September. Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, Sie spätestens bis Ende Oktober über die neue Prämie zu informieren. Ab diesem Zeitpunkt beginnt faktisch die Phase der ausserordentlichen Kündigung. Sie haben also von Ende Oktober bis zum 31. März des Folgejahres rund fünf Monate Zeit, um zu vergleichen, eine neue Kasse zu wählen und die Kündigung einzureichen. Nutzen Sie diese Zeit — und warten Sie nicht bis zur letzten Woche im März.
Ablauf Schritt für Schritt
Die ausserordentliche Kündigung folgt im Wesentlichen denselben Schritten wie die ordentliche Kündigung, allerdings mit anderen Fristen und einem anderen Wechseltermin:
Schritt 1: Prämienerhöhung feststellen. Prüfen Sie die Mitteilung Ihrer Krankenkasse über die Prämie für das neue Jahr. Steigt Ihre Prämie? Dann haben Sie das Recht auf eine ausserordentliche Kündigung. Heben Sie diese Mitteilung als Nachweis auf.
Schritt 2: Neue Kasse vergleichen und Antrag stellen. Nutzen Sie den Prämienvergleich auf krankenkasse-finden.ch, um die günstigste Kasse für Ihren Kanton, Ihr Alter und Ihre gewünschte Franchise zu finden. Stellen Sie den Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse und warten Sie die schriftliche Bestätigung ab. Die neue Kasse muss Sie in der Grundversicherung aufnehmen — es besteht Aufnahmezwang.
Schritt 3: Kündigung verfassen und per Einschreiben senden. Verfassen Sie Ihr Kündigungsschreiben mit dem Kündigungstermin «per 30. Juni». Versenden Sie das Schreiben per Einschreiben, sodass es spätestens am 31. März bei Ihrer Kasse eingeht. Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf.
Schritt 4: Bestätigung prüfen. Ihre bisherige Kasse bestätigt den Empfang und die Gültigkeit der Kündigung. Falls Sie keine Bestätigung erhalten, kontaktieren Sie die Kasse aktiv und klären Sie den Status.
Schritt 5: Per 1. Juli bei der neuen Kasse versichert. Ab dem 1. Juli greift Ihre neue Police. Informieren Sie Ärzte, Spitäler und Apotheken über den Kassenwechsel. Melden Sie bei Bedarf Ihre Prämienverbilligung (IPV) um.
Vorlage: Ausserordentliche Kündigung
Verwenden Sie die folgende Struktur für Ihr ausserordentliches Kündigungsschreiben. Eine allgemeine Vorlage zum Anpassen finden Sie auf unserer Seite Kündigungsschreiben.
Muster: Ausserordentliche Kündigung Grundversicherung
[Ihr Name]
[Ihre Adresse]
[PLZ Ort]
[Name der Krankenkasse]
[Adresse der Krankenkasse]
[PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Betreff: Ausserordentliche Kündigung der Grundversicherung (OKP)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit kündige ich meine obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), Policen-Nr. [Ihre Nummer], ausserordentlich per 30. Juni [Jahr] gemäss KVG Art. 7 Abs. 2.
Versicherte Person: [Ihr vollständiger Name]
Geburtsdatum: [Ihr Geburtsdatum]
Versichertennummer: [Ihre Policennummer]
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung.
Freundliche Grüsse
[Handschriftliche Unterschrift]
[Ihr Name]
Achten Sie darauf, dass Sie ausdrücklich die Grundversicherung (OKP) kündigen und nicht versehentlich auch Zusatzversicherungen einschliessen. Falls Sie Zusatzversicherungen separat kündigen möchten, verfassen Sie dafür ein eigenständiges Schreiben mit den entsprechenden Fristen gemäss VVG.
Sonderfälle: Umzug in einen anderen Kanton
Ein Wohnortswechsel in einen anderen Kanton ist ein weiterer Grund, der eine ausserordentliche Kündigung der Krankenkasse ermöglicht. Die Prämien in der Schweiz sind nach Prämienregionen gestaffelt — und diese orientieren sich an den Kantonsgrenzen. Wenn Sie beispielsweise vom Kanton Zürich in den Kanton Bern umziehen, ändert sich Ihre Prämienregion und damit möglicherweise auch Ihre Prämie.
Bei einem Kantonswechsel haben Sie das Recht, Ihre Kasse innerhalb eines Monats nach dem Umzug zu wechseln. Die Kündigung muss innerhalb dieser Monatsfrist bei der bisherigen Kasse eingehen. Der Wechsel wird dann per Beginn des Folgemonats nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.
Praktischer Hinweis: Auch wenn Sie beim selben Versicherer bleiben, ändert sich Ihre Prämie bei einem Kantonswechsel automatisch. Nutzen Sie den Umzug als Anlass, die Prämien aller Kassen im neuen Kanton zu vergleichen. In vielen Fällen lohnt sich ein Wechsel — die Prämienunterschiede zwischen den Kassen können im neuen Kanton völlig anders sein als im bisherigen.
Sonderfälle: Heirat und andere Änderungen
Neben Prämienerhöhung und Kantonswechsel gibt es weitere Lebensereignisse, die eine Änderung der Versicherungssituation nach sich ziehen können. Bei einer Heirat ändert sich zwar nicht automatisch das Kündigungsrecht für die Grundversicherung — denn jeder Ehepartner ist individuell versichert. Allerdings kann eine Heirat indirekte Auswirkungen haben: Wenn der Ehepartner in einem anderen Kanton wohnt und Sie zusammenziehen, liegt ein Kantonswechsel vor, der ein Sonderkündigungsrecht begründet.
Weitere Situationen, die eine Überprüfung der Versicherungssituation erfordern:
- Geburt eines Kindes: Das Neugeborene muss innerhalb von drei Monaten bei einer Krankenkasse angemeldet werden. Dies ist ein guter Zeitpunkt, um auch die eigene Versicherung zu überprüfen.
- Stellenwechsel mit Kantonswechsel: Ein neuer Arbeitsort in einem anderen Kanton, der mit einem Umzug verbunden ist, begründet ein Sonderkündigungsrecht.
- Zuzug aus dem Ausland: Wer neu in die Schweiz zieht, muss sich innerhalb von drei Monaten bei einer Krankenkasse anmelden. Die Versicherung gilt rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitznahme.
- Scheidung: Ähnlich wie bei der Heirat ändert sich das individuelle Versicherungsverhältnis nicht automatisch. Allerdings kann ein damit verbundener Umzug in einen anderen Kanton ein Sonderkündigungsrecht begründen.
Rechtliche Grundlagen: KVG Art. 7
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) bildet die gesetzliche Basis für die ausserordentliche Kündigung. Art. 7 Abs. 1 KVG regelt die ordentliche Kündigung: Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendersemesters den Versicherer wechseln. In der Praxis bedeutet dies: Kündigung bis 30. September für einen Wechsel per 1. Januar, oder Kündigung bis 31. März für einen Wechsel per 1. Juli.
Art. 7 Abs. 2 KVG enthält die für Versicherte besonders relevante Bestimmung: Erhöht der Versicherer die Prämie, kann die versicherte Person den Versicherer auf das Ende des Monats, der dem Beginn der neuen Prämie vorangeht, wechseln. Bei einer Prämienerhöhung per 1. Januar ist der Wechsel also per 30. Juni möglich — mit Kündigung bis 31. März.
Ergänzend regelt die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in Art. 94 die Details zum Kassenwechsel. Dort wird unter anderem festgehalten, dass die neue Kasse die versicherte Person ohne Vorbehalt und ohne Wartefristen aufnehmen muss (Aufnahmezwang). Dieser Grundsatz ist zentral: Keine Kasse darf Ihnen die Aufnahme in die Grundversicherung verweigern — unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand, Alter oder Vorerkrankungen.
Die rechtlichen Bestimmungen stellen sicher, dass Versicherte bei steigenden Prämien nicht schutzlos sind. Das Sonderkündigungsrecht ist ein bewusstes Korrektiv im System der obligatorischen Krankenversicherung: Es fördert den Wettbewerb zwischen den Kassen und gibt Versicherten ein wirksames Instrument, um auf Prämienerhöhungen zu reagieren. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch — ein Kassenwechsel ist in der Schweiz einfach, sicher und bringt keine Leistungseinbussen.
Zusammenfassend bietet die ausserordentliche Kündigung eine echte zweite Chance für alle, die den regulären Kündigungstermin im November verpasst haben. Prüfen Sie jedes Jahr Ihre Prämienbenachrichtigung, vergleichen Sie die Kassen auf krankenkasse-finden.ch und nutzen Sie bei Bedarf die Frist bis zum 31. März. Vermeiden Sie dabei die häufigsten Fehler und folgen Sie unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung für einen reibungslosen Wechsel.
Häufig gestellte Fragen
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