Kündigungsfristen Krankenkasse Schweiz 2026
Die Kündigungsfristen der Schweizer Krankenkasse sind gesetzlich geregelt — und sie sind strikt. Wer den Stichtag um auch nur einen Tag verpasst, bleibt ein ganzes Jahr an seine aktuelle Kasse gebunden. Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Termine für 2026: von der ordentlichen Kündigung über das Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung bis zu den separaten Fristen für die Zusatzversicherung.
BAG-Prämienbekanntgabe 2026
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht die genehmigten Krankenkassenprämien für das Folgejahr jeweils Ende September. Für die Prämien 2027 wird die Bekanntgabe voraussichtlich in der letzten Septemberwoche 2026 erfolgen. Danach erhalten Sie von Ihrer Kasse die individuelle Prämieninformation — und haben bis zum 30. November 2026 Zeit, zu kündigen.
Alle Fristen auf einen Blick
Die folgende Tabelle fasst sämtliche Kündigungsstichtage zusammen, die für Versicherte in der Schweiz relevant sind. Beachten Sie: Massgeblich ist jeweils das Empfangsdatum beim Versicherer — nicht der Poststempel und nicht das Absendedatum.
| Kündigungsart | Frist (Eingang beim Versicherer) | Wechsel per | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung OKP | 30. November 2026 | 1. Januar 2027 | Art. 7 Abs. 1 KVG |
| Unterjähriger Wechsel (höhere Franchise) | 31. März 2026 | 1. Juli 2026 | Art. 7 Abs. 1 KVG |
| Ausserordentliche Kündigung (Prämienerhöhung) | 30. November 2026 | 1. Januar 2027 | Art. 7 Abs. 2 KVG |
| Zusatzversicherung (VVG) — häufigste Frist | 30. September 2026 (3 Monate vorher) | 1. Januar 2027 | VVG / AVB |
| Zusatzversicherung — mit 1-Monats-Frist | 30. November 2026 | 1. Januar 2027 | VVG / AVB |
Ordentliche Kündigung der Grundversicherung
Die ordentliche Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ist der Standardweg für den Kassenwechsel. Sie gilt für alle Versicherten — unabhängig vom gewählten Modell, der Franchise oder der bisherigen Vertragsdauer.
Kündigung per 31. Dezember — Frist 30. November
Der wichtigste Stichtag im Schweizer Krankenversicherungsjahr ist der 30. November. Bis zu diesem Datum muss Ihr Kündigungsschreiben bei der aktuellen Krankenkasse eingegangen sein. Dann endet Ihr Vertrag per 31. Dezember, und ab 1. Januar des Folgejahres sind Sie bei der neuen Kasse versichert.
Wichtig: Es zählt nicht der Tag, an dem Sie den Brief aufgeben, sondern der Tag, an dem er bei der Krankenkasse eintrifft. Versenden Sie daher mindestens 5 Arbeitstage vor dem 30. November per Einschreiben.
Kündigung per 30. Juni — Frist 31. März
Für Versicherte mit einer wählbaren Franchise über 300 CHF (Erwachsene) oder über 0 CHF (Kinder) besteht eine zweite Kündigungsmöglichkeit im Jahr. Diese können per 30. Juni kündigen, sofern das Schreiben bis 31. März beim Versicherer eintrifft.
Diese Regelung betrifft alle Versicherten, die sich für eine Franchise von 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 CHF entschieden haben. Wer die Standardfranchise von 300 CHF hat, kann nur per Jahresende wechseln.
Ausserordentliche Kündigung bei Prämienerhöhung
Erhöht Ihre Krankenkasse die Prämie, haben Sie ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gemäss Art. 7 Abs. 2 KVG. Dieses Recht greift unabhängig davon, ob Sie ein Standardmodell, ein HMO- oder Hausarztmodell gewählt haben.
Der Ablauf im Detail:
- Ende September: Das BAG veröffentlicht die genehmigten Prämien für das nächste Jahr.
- Oktober: Ihre Krankenkasse informiert Sie schriftlich über die neue Prämie. Dieses Schreiben muss mindestens 60 Tage vor dem neuen Prämienstart bei Ihnen eingehen.
- Oktober/November: Sie vergleichen Prämien auf krankenkasse-finden.ch und wählen eine neue Kasse.
- Bis 30. November: Ihr Kündigungsschreiben (mit Verweis auf die Prämienerhöhung) muss beim alten Versicherer eintreffen.
- Ab 1. Januar: Sie sind bei der neuen Krankenkasse versichert.
Beachten Sie: Bei der ausserordentlichen Kündigung aufgrund einer Prämienerhöhung spielt die gewählte Franchise keine Rolle. Selbst mit der Standardfranchise von 300 CHF dürfen Sie wechseln, wenn die Prämie steigt.
Unterjähriger Wechsel zum 1. Juli
Der unterjährige Wechsel per 1. Juli ist eine Besonderheit des Schweizer Systems. Er steht nicht allen Versicherten offen, sondern nur jenen mit einer wählbaren Franchise.
| Franchise (Erwachsene) | Wechsel per 1. Januar | Wechsel per 1. Juli |
|---|---|---|
| CHF 300 (Minimum) | Ja | Nein |
| CHF 500 | Ja | Ja |
| CHF 1'000 | Ja | Ja |
| CHF 1'500 | Ja | Ja |
| CHF 2'000 | Ja | Ja |
| CHF 2'500 (Maximum) | Ja | Ja |
Der Vorteil des unterjährigen Wechsels: Sie müssen nicht bis zum Jahresende warten, wenn Sie mit Ihrer Krankenkasse unzufrieden sind. Beachten Sie jedoch, dass die Prämien im zweiten Halbjahr anders kalkuliert sein können als im ersten.
Kündigungsfristen der Zusatzversicherung
Die Zusatzversicherung ist nicht im KVG geregelt, sondern im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das bedeutet: Die Fristen werden von jedem Versicherer individuell in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegt.
Die häufigsten Kündigungsfristen bei Zusatzversicherungen:
- 3 Monate zum Vertragsende: Bei vielen Versicherern läuft der Vertrag per 31. Dezember. Dann muss die Kündigung bis 30. September eingehen.
- 1 Monat zum Vertragsende: Einige Anbieter gewähren eine kürzere Frist. Die Kündigung muss dann bis 30. November eingehen.
- 6 Monate bei bestimmten Policen: Langfristige Zusatzversicherungen (z.B. Einzelzimmer-Spitalversicherungen) können längere Fristen vorsehen.
Prüfen Sie unbedingt Ihre AVB oder rufen Sie bei Ihrem Versicherer an, um die exakte Frist zu erfahren. Ein separates Kündigungsschreiben für die Zusatzversicherung finden Sie auf unserer entsprechenden Seite.
Was bei verpasster Frist?
Haben Sie die Kündigungsfrist verpasst, gibt es leider keinen Weg, den Wechsel rückwirkend zu erzwingen. Das KVG kennt keine Ausnahme für verspätete Kündigungen — auch nicht bei Krankheit, Ferienabwesenheit oder Postproblemen.
Ihre Optionen nach verpasster Frist:
- Nächsten Stichtag abwarten: Bei der ordentlichen Kündigung ist das der 30. November des Folgejahres für einen Wechsel per 1. Januar.
- Unterjährigen Wechsel prüfen: Haben Sie eine wählbare Franchise über 300 CHF, können Sie unter Umständen per 1. Juli wechseln (Frist: 31. März).
- Franchise und Modell anpassen: Auch ohne Kassenwechsel können Sie innerhalb Ihrer bestehenden Kasse die Franchise oder das Versicherungsmodell ändern — ebenfalls per 30. November.
- Prämienerhöhung abwarten: Steigt die Prämie im Herbst, haben Sie erneut ein ausserordentliches Kündigungsrecht.
Tipp: Kalender-Erinnerung setzen
Tragen Sie sich den 1. Oktober als jährliche Erinnerung in den Kalender ein. Ab diesem Datum kennen Sie die neuen Prämien und haben noch zwei volle Monate Zeit, Angebote zu vergleichen und die Kündigung fristgerecht zu versenden.
Kündigungskalender 2026
Der folgende Kalender zeigt die wichtigsten Termine für den Krankenkassenwechsel im Jahr 2026. Nutzen Sie diese Daten als Checkliste und planen Sie Ihren Wechsel rechtzeitig.
| Datum | Ereignis | Handlungsbedarf |
|---|---|---|
| 31. März 2026 | Frist für unterjährige Kündigung per 1. Juli | Kündigungsschreiben muss beim Versicherer sein |
| 1. Juli 2026 | Beginn neues Halbjahr / Wechseldatum für höhere Franchise | Neue Kasse tritt in Kraft |
| Ende September 2026 | BAG veröffentlicht die Prämien 2027 | Prämien auf krankenkasse-finden.ch vergleichen |
| Oktober 2026 | Versicherer verschicken Prämienerhöhungsbriefe | Schreiben prüfen, Angebote einholen |
| 30. November 2026 | Frist für ordentliche und ausserordentliche Kündigung per 31. Dezember | Kündigung muss beim Versicherer eingegangen sein |
| 31. Dezember 2026 | Vertragsende bei ordentlicher Kündigung | Alte Police läuft aus |
| 1. Januar 2027 | Beginn bei der neuen Krankenkasse | Neue Versichertenkarte nutzen |
Drucken Sie sich diesen Kalender aus oder speichern Sie die Daten in Ihrem Smartphone. Die wichtigste Frist — der 30. November — dürfen Sie auf keinen Fall verpassen. Wer sich unsicher ist, sollte das Kündigungsschreiben bereits Anfang November versenden.
Frist nutzen und sparen
Vergleichen Sie jetzt die Prämien 2026 und wechseln Sie rechtzeitig zu einer günstigeren Krankenkasse.
Prämien vergleichenHäufig gestellte Fragen zu Kündigungsfristen
Die Kündigung muss spätestens am 30. November beim Versicherer eintreffen. Massgeblich ist das Empfangsdatum bei der Krankenkasse — nicht der Poststempel. Versenden Sie den Brief daher mindestens 5 Arbeitstage vorher per Einschreiben.
Ja, ein unterjähriger Wechsel per 1. Juli ist möglich, wenn Sie ein Versicherungsmodell mit einer Franchise über 300 CHF (Erwachsene) oder über 0 CHF (Kinder) gewählt haben. Die Kündigung muss dann bis 31. März beim Versicherer eingehen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gibt die genehmigten Prämien für das Folgejahr jeweils Ende September bekannt. In der Regel erfolgt die Veröffentlichung in der letzten Septemberwoche. Danach verschicken die Versicherer die individuellen Prämienerhöhungen an ihre Kunden.
Nein. Die Zusatzversicherung unterliegt dem VVG, nicht dem KVG. Die Kündigungsfristen werden individuell in den AVB geregelt. Häufig beträgt die Frist 3 Monate zum Vertragsende. Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen oder fragen Sie direkt bei Ihrem Versicherer nach.
Wenn die Kündigung zu spät eingeht, bleibt der Vertrag bestehen — bei der OKP für ein weiteres Kalenderjahr. Die nächste reguläre Kündigungsmöglichkeit ergibt sich erst wieder zum nächsten Stichtag. Prüfen Sie, ob ein unterjähriger Wechsel per 1. Juli für Sie in Frage kommt.